Hubig schlägt neuen Straftatbestand für sexuelle Belästigung vor

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig schlägt einen Straftatbestand für sexuelle Belästigung durch Worte oder Gesten vor. Geplant sind auch längere Verjährungsfristen und höhere Mindeststrafen.

Von Herold Politik1 Min. Lesezeit

Ein neuer Straftatbestand soll sexuelle Belästigungen durch Worte oder Gesten erfassen. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat dazu am 2. November 2026 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Er sieht außerdem längere Verjährungsfristen für Vergewaltigungen und höhere Mindeststrafen für bestimmte sexuelle Übergriffe vor.

Strafbarkeit bei einschüchternden oder bedrängenden Äußerungen

Der geplante § 184i Absatz 2 des Strafgesetzbuchs soll greifen, wenn eine Person eine andere durch eine sexuell bestimmte Äußerung oder Geste belästigt und diese geeignet ist, die betroffene Person einzuschüchtern oder zu bedrängen. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Verjährungsfrist soll einheitlich 20 Jahre betragen

Für Vergewaltigungen und gemeinschaftlich begangene sexuelle Übergriffe soll künftig eine einheitliche Verjährungsfrist von 20 Jahren gelten. Nach der derzeitigen Rechtslage beträgt sie in manchen Fällen bereits 20 Jahre, in anderen dagegen fünf Jahre.

Der Entwurf sieht für gemeinschaftlich begangene Vergewaltigungen eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei gemeinschaftlich begangenen sexuellen Übergriffen oder sexueller Nötigung soll die Mindeststrafe von zwei auf drei Jahre steigen. Verursacht ein Täter durch einen sexuellen Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung eine Schwangerschaft, soll ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren gelten.

Stellungnahmen bis Ende November möglich

Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Interessierte Kreise können bis zum 30. November 2026 Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sollen ebenfalls online veröffentlicht werden. Der Entwurf ist damit ein Vorschlag; die Pressemitteilung berichtet nicht über eine bereits beschlossene Gesetzesänderung.

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