Gesetzentwurf sieht Strafen für sexuelle Belästigung mit Worten und Gesten vor

Ein Gesetzentwurf soll verbale und nonverbale sexuelle Belästigung unter Strafe stellen. Zudem sind längere Verjährungsfristen und höhere Mindeststrafen vorgesehen. Stellungnahmen sind bis zum 30. November 2026 möglich.

Von Herold Politik2 Min. Lesezeit

Ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz soll den strafrechtlichen Schutz vor sexuellen Übergriffen erweitern. Vorgesehen sind ein neuer Straftatbestand für verbale und nonverbale sexuelle Belästigung, längere Verjährungsfristen für bestimmte Sexualstraftaten und höhere Mindeststrafen. Der Entwurf wird innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und wurde an Länder und Verbände versandt.

Belästigung mit Worten oder Gesten

Nach dem Entwurf soll eine sexuell bestimmte Äußerung oder Geste strafbar sein, wenn sie geeignet ist, eine andere Person einzuschüchtern oder zu bedrängen. Dafür wären eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe möglich. Eine Strafbarkeit soll ausgeschlossen sein, wenn eine solche Gefahr nicht besteht; „Missglückte Komplimente“ wären laut Entwurf nicht erfasst.

Das geltende Strafrecht erfasst sexuelle Belästigung nach § 184i StGB bislang nur bei körperlichen Berührungen. Äußerungen oder Gesten können zwar unter Umständen andere Straftatbestände erfüllen, sind aber nicht in allen Fällen erfasst. Ob eine Äußerung oder Geste einschüchternd oder bedrängend wirkt, soll anhand der Umstände des konkreten Falls beurteilt werden. Neben dem Inhalt können etwa das Auftreten des Täters und die soziale Situation eine Rolle spielen.

Die vorgeschlagene Änderung wird in der Mitteilung als völkerrechtlich geboten bezeichnet. Artikel 40 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, unerwünschte verbale, nonverbale oder körperliche sexuelle Belästigung unter Strafe zu stellen. Den Begriff „Catcalling“ verwendet der Entwurf bewusst nicht, weil er das Unrecht verharmlosen könne.

Die Tat soll grundsätzlich auf Antrag der betroffenen Person verfolgt werden können. Eine Strafverfolgung wäre auch möglich, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse feststellt. Zudem sollen Betroffene Privatklage erheben können, etwa wenn die Staatsanwaltschaft mangels besonderen öffentlichen Interesses nicht weiterverfolgt.

Verjährung und Mindeststrafen

Für gemeinschaftlich begangene sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen soll die Verjährungsfrist einheitlich 20 Jahre betragen. Bislang liegt sie in bestimmten Konstellationen bei 20 Jahren, in anderen Fällen bei fünf Jahren.

Für eine gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung sieht der Entwurf eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Begehen mehrere Beteiligte gemeinschaftlich einen sexuellen Übergriff oder eine sexuelle Nötigung, soll die Mindeststrafe künftig drei statt zwei Jahre betragen. Verursacht ein sexueller Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung eine Schwangerschaft, soll ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren gelten.

Stellungnahmen bis Ende November

Länder, Verbände und interessierte Kreise können bis zum 30. November 2026 Stellung zu dem Entwurf nehmen. Über eine spätere Entscheidung oder ein Inkrafttreten enthält die Mitteilung keine Angaben.

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