Umtauschpflicht für Kartenführerschein: Frist bis zum 19. Januar 2027
Dokumente müssen bei der Wohnortgemeinde beziehungsweise in Tuttlingen beim Landratsamt beantragt werden – mit biometrischem Passbild und Kopien von Führerschein und Personalausweis.
Inhaber eines zwischen 2002 und 2004 ausgestellten Kartenführerscheins müssen ihr Dokument bis zum 19. Januar 2027 umtauschen. Ab diesem Stichtag verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit. Das Ausstellungsdatum ist auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nummer 4a zu finden.
Der Antrag ist bei der Wohnortgemeinde einzureichen, außer bei Personen, die in Tuttlingen und Teilorten wohnen. In diesen Fällen ist der Antrag per Post beim Landratsamt Tuttlingen einzureichen. Das dafür vorgesehene Formular kann auf der Internetseite des Landratsamtes unter „Formulare und Merkblätter – Fahrerlaubnis Umstellung“ heruntergeladen werden.
Für den Umtausch werden ein aktuelles biometrisches Passbild, eine Kopie des Führerscheins und eine Kopie des Personalausweises benötigt.
Nach Angaben des Landratsamtes besteht außerdem die Möglichkeit des Direktversandes des neuen Führerscheins durch die Bundesdruckerei. In diesem Fall ist eine persönliche Vorsprache zur Antragstellung notwendig. Der bisherige Führerschein wird dann bei der Antragstellung befristet bis zum 19. Januar 2027 beziehungsweise ungültig gekennzeichnet. Die Befristung kann auch bei der Wohnortgemeinde erfolgen.
Persönliche Vorsprachen bei der Führerscheinstelle sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung über die Homepage unter „Onlinedienste – Terminbuchung“ möglich. Rückfragen beantwortet die Führerscheinstelle unter der Telefonnummer 07461-926 5199 oder per E-Mail an [email protected].
Fristen für andere Führerscheine
Papierführerscheine (grau und rosa)
Für Papierführerscheine gelten folgende Fristen: Geburtsjahr vor 1953 bis 19.01.2033, Geburtsjahr 1953 bis 1958 bis 19.01.2022, Geburtsjahr 1959 bis 1964 bis 19.01.2023, Geburtsjahr 1965 bis 1970 bis 19.01.2024 und Geburtsjahr ab 1971 bis 19.01.2025.
Scheckkartenführerscheine
Für Scheckkartenführerscheine gelten folgende Fristen: Ausstellungsjahr 1999 bis 2001 bis 19.01.2026, 2002 bis 2004 bis 19.01.2027, 2005 bis 2007 bis 19.01.2028, 2008 bis 19.01.2029, 2009 bis 19.01.2030, 2010 bis 19.01.2031, 2011 bis 19.01.2032 sowie 2012 bis 18.01.2013 bis 19.01.2033.
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein unabhängig vom Ausstellungsjahr bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
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