Feuer und Grillen im Wald des Ortenaukreises gesperrt

Vom 1. bis 30. September 2026 sind öffentliche Feuer- und Grillstellen geschlossen – inklusive der Nutzung mitgebrachter Grills

Die öffentlichen Feuer- und Grillstellen in den Wäldern des Ortenaukreises bleiben wegen der anhaltenden Trockenheit und der weiterhin hohen Waldbrandgefahr gesperrt. Nach Angaben des Landratsamts gilt eine entsprechende Allgemeinverfügung vom 1. bis einschließlich 30. September 2026.

Betroffen sind alle öffentlichen Feuer- und Grillstellen in den Wäldern des Ortenaukreises. Auch mitgebrachte Grills jeglicher Art dürfen dort nicht benutzt werden.

„Die Wald- und Vegetationsbrände der vergangenen Wochen haben gezeigt, wie schnell trockene Vegetation zur ernsten Gefahr werden kann. Auch wenn der Regen zuletzt für eine gewisse Entspannung gesorgt hat, sind die Böden und der Wald weiterhin sehr trocken. Deshalb müssen die Feuer- und Grillstellen auch im September geschlossen bleiben. Wir bitten alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher, die Regeln konsequent zu beachten und damit auch die Einsatzkräfte zu entlasten“, erklärte Hans-Georg Pfüller, Leiter des Amts für Waldwirtschaft im Landratsamt Ortenaukreis.

Außerhalb öffentlicher Feuer- und Grillstellen ist es grundsätzlich nur mit Genehmigung der Unteren Forstbehörde erlaubt, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald Feuer zu machen. Das Landratsamt weist zudem auf das vom 1. März bis 31. Oktober geltende Rauchverbot im Wald hin. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen weder im Wald noch in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden.

„Die Feuerwehren, Hilfsorganisationen und weiteren Helferinnen und Helfer waren in den vergangenen Wochen bei zahlreichen Einsätzen außerordentlich gefordert. Alles, was wir durch umsichtiges Verhalten vermeiden können, müssen wir vermeiden“, so Pfüller weiter.

Wer Feuer oder Rauch im Wald entdeckt, soll umgehend den Notruf 112 wählen und, wenn möglich, vor Ort bleiben, um die Einsatzkräfte einzuweisen. Für die Feuerwehr sind vor allem Angaben zum genauen Ort, zur Größe der Brandfläche, zur Art des Feuers sowie zu möglichen Zufahrtswegen und Wasserentnahmestellen wichtig. Eigene Löschversuche sollten nur unternommen werden, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.

Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Ortenaukreises unter „Bekanntmachungen“ abrufbar.

Eigene Anzeige

Hier könnten Ihre Neuigkeiten stehen

Erreichen Sie Menschen in dieser Region – transparent als Anzeige gekennzeichnet.

Jetzt anfragen

Hat dir der Artikel geholfen? Teile ihn gern: