Einfache Sprache

2.949 Kontrollen in 4.636 Betrieben: Maßnahmen, Proben und ein Schwerpunktfall

Kontrollen zur Sicherung des Verbraucherschutzes

Die Lebensmittelüberwachung im Landkreis Karlsruhe führte 2025 Kontrollen durch.

Die Behörde nannte als Ziel den Verbraucherschutz.

Die Behörde wollte auch gesetzliche Vorgaben prüfen.

Insgesamt zählte die Behörde 2.949 Kontrollen.

Die Kontrollen fanden in 4.636 Betrieben statt.

Zu den Betrieben gehörten Hersteller.

Zu den Betrieben gehörten Gastronomiebetriebe.

Zu den Betrieben gehörten Einzelhändler.

Die Behörde arbeitete risikoorientiert bei den Überprüfungen.

Die Behörde ergänzte Kontrollen bei Bedarf anlassbezogen.

Ein Anlass waren Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Ergebnisse der Kontrollen

Die Behörde nannte insgesamt 1.107 Maßnahmen.

Dazu gehörten 57 Anordnungen.

Dazu gehörten 43 Mängelberichte.

Dazu gehörten 37 Bußgelder.

In zwei Fällen leitete die Behörde Strafverfahren ein.

Acht Betriebe schränkten ihren Betrieb freiwillig vorübergehend ein.

Die Betriebe handelten wegen akuter hygienischer Mängel.

Fall zu eingeführten Süßwaren aus Syrien

Die Behörde nannte einen umfangreichen Fall zur Einfuhr von Lebensmitteln.

Der Fall betraf einen Nicht-EU-Staat.

Die Süßwaren stammten nach Angaben der Behörde aus Syrien.

Ein Unternehmen versuchte nach Behördenangaben, etwa eine Tonne Süßwaren einzuführen.

Die Sendung sollte nach Deutschland kommen.

Die Süßwaren bestanden überwiegend aus pralinenähnlichen Produkten mit Pistazien.

Die Ware enthielt außerdem weitere Schokoladenprodukte.

Die Lieferung umfasste auch sogenannte Raha-Spezialitäten.

Ein Teil der Ware war verpackt.

Der verpackte Teil trug Etiketten.

Ein anderer Teil lag lose vor.

Der lose Teil war nach Angaben ohne ausreichende Kennzeichnung.

Die Behörde konnte dadurch die genaue Zusammensetzung nicht nachvollziehen.

Warum die Einfuhr in die EU schwierig war

Die Einfuhr von tierischen Lebensmitteln gilt in die Europäische Union nicht ohne Regeln.

Die Einfuhr ist grundsätzlich verboten oder nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.

Die Behörde erklärte, dass nur gelistete Länder bestimmte tierische Erzeugnisse importieren dürfen.

Syriens Status als gelistetes Land liegt nach Angaben nicht vor.

Die Einfuhr entsprechender Waren war damit grundsätzlich unzulässig.

Ablauf der Grenz- und Lagerkontrolle

Die Sendung stellte der Zoll zuerst am Flughafen Stuttgart fest.

Der Zoll wies die Sendung anschließend zurück.

Die Mitteilung nannte als Gründe mehrere Punkte.

Die Mitteilung nannte die Herkunft der Ware aus einem Drittland.

Die Mitteilung nannte den Pistazienanteil in der Ware.

Für den Pistazienanteil sei eine spezielle Kontrolle nötig.

Diese Kontrolle hätte an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen müssen.

Die Mitteilung nannte außerdem erhebliche Kennzeichnungsmängel.

Danach zog der Lebensmittelunternehmer die Anmeldung der Ware zurück.

Der Unternehmer kündigte einen erneuten Einfuhrversuch an.

Der Unternehmer plante den Versuch über eine andere Grenzkontrollstelle.

Die Ware wurde danach weitertransportiert.

Die Ware gelangte über unbekannte Wege in ein Lager des Unternehmens.

Das Lager liegt im Landkreis Karlsruhe.

Bei einer Kontrolle des Lagers fanden Kontrolleurinnen und Kontrolleure erhebliche Mängel.

Es fehlten Unterlagen zur Rückverfolgbarkeit der Ware.

Im angrenzenden Produktionsbereich zeigten sich hygienische Defizite.

Ein Teil der Produkte enthielt Milch oder Milcherzeugnisse als Zutaten.

Diese Zutaten dürften nach Angaben aus Syrien nicht eingeführt worden sein.

Die Lebensmittelkontrolle sperrte die im Lager befindliche Ware.

Die Behörde ordnete eine sofortige Produktionsuntersagung an.

Der Lebensmittelunternehmer stellte daraufhin die Produktion freiwillig vollständig ein.

Die Behörde ordnete keine Produktion an.

Die Behörde bewertete die Lage als nicht sicher.

Die Behörde erklärte, dass hergestellte Produkte vernichtet werden mussten.

Die Behörde erklärte auch, dass offene Rohwaren vernichtet werden mussten.

Die Behörde stufte die Ware als nicht zum Verzehr geeignet ein.

Weitere Unklarheiten und strafrechtliche Schritte

Im Verlauf des Verfahrens nannte die Behörde weitere Unklarheiten.

Die Unklarheiten betrafen die Unternehmensstruktur.

Die Unklarheiten betrafen auch die angegebenen Betriebsadressen.

Der angebliche Firmensitz konnte teilweise nicht verifiziert werden.

Der Einfuhrweg der Produkte blieb nach Angaben unklar.

Die Produkte wurden weiter über Online-Handelsplattformen angeboten.

Wegen der Vielzahl und Schwere der Verstöße leitete die Behörde das Verfahren weiter.

Die Behörde leitete den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiter.

Grund war der Anfangsverdacht einer Straftat.

Proben, Schnellwarnungen und Rückrufe

Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit waren 2025 Probenuntersuchungen.

Die Behörde erhob 1.969 Proben.

Zu den Proben gehörten Lebensmittel.

Zu den Proben gehörten Kosmetika.

Zu den Proben gehörten Bedarfsgegenstände.

Die Behörde beanstandete 224 Proben.

Die Behörde war außerdem bei Rückrufen beteiligt.

In 18 Fällen ging eine Schnellwarnung vom Landkreis Karlsruhe aus.

Die Behörde wirkte an 207 Rückrufverfahren mit.

Die Behörde kontrollierte dabei die Umsetzung in den Betrieben.