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Einschränkung der Wasserentnahme im Landkreis Biberach
Warum das Landratsamt Einschränkungen festlegt
Das Landratsamt Biberach schränkt die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern ein.
Das Landratsamt nennt anhaltende Trockenheit als Grund.
Das Landratsamt nennt auch sinkende Pegelstände als Grund.
Ab wann das Verbot gilt
Die Einschränkungen gelten ab dem 1. September 2026.
Das Landratsamt setzt als Ende den 15. Oktober 2026.
Das Landratsamt ordnet die Regeln per Allgemeinverfügung an.
Welche Gewässer betroffen sind
Das Landratsamt nennt größere Flüsse als betroffen.
Das Landratsamt nennt vor allem kleinere Bäche als betroffen.
Weiher und Seen sind ebenfalls betroffen.
Das Landratsamt erwartet in Weihern und Seen eine starke Erwärmung.
Der geringe Zufluss soll dafür sorgen, dass Wasser sich stark erwärmt.
Welche Folgen die Behörde nennt
Das Landratsamt sagt, die Gewässerökologie werde beeinträchtigt.
Das Landratsamt nennt negative Folgen für Fische.
Das Landratsamt nennt negative Folgen für Kleinlebewesen.
Das Landratsamt nennt negative Folgen für Wasserpflanzen.
Wenn Wasserläufe vollständig austrocknen, drohen erhebliche ökologische Schäden.
Welche Wasserentnahme bleibt erlaubt
Das Landratsamt beschränkt den sogenannten wasserrechtlichen Gemeingebrauch.
Beim wasserrechtlichen Gemeingebrauch nutzt die Öffentlichkeit Wasser für eigene Zwecke.
Das Landratsamt verbietet weiter das Entnehmen von Wasser mit Pumpen.
Das Verbot gilt für oberirdische Gewässer wie Flüsse, Bäche, Weiher und Seen.
Zulässig bleibt nur das Schöpfen mit Handgefäßen.
Die Behörde nennt das Schöpfen mit Handgefäßen als die einzige erlaubte Form.
Das Verbot gilt nach Angaben des Landratsamts auch bei vermeintlich ausreichendem Wasser.
Die Regel gilt an den jeweiligen Entnahmestellen.
Kann die Allgemeinverfügung verlängert werden
Das Landratsamt prüft eine Verlängerung über den 15. Oktober 2026 hinaus.
Die Verlängerung soll erfolgen, wenn die Trockenheit weiter anhält.
Welche Folgen bei Verstößen drohen
Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Das Landratsamt nennt Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
Wo die Allgemeinverfügung und Informationen zu finden sind
Die Allgemeinverfügung steht auf der Homepage des Landratsamts Biberach.
Das Landratsamt nennt den Bereich „Aktuelles/Öffentliche Bekanntmachungen“.
Die Adresse lautet: www.biberach.de.
Das Niedrigwasser-Informationszentrum Baden-Württemberg bietet weitere Informationen.
Die Adresse lautet: www.niz.baden-wuerttemberg.de/lageberichte/oberflaechengewaesser.
Zeitraum der Einschränkungen
- Gültig ab dem 1. September 2026.
- Gültig bis zum 15. Oktober 2026.
- Verlängerung möglich, wenn die Trockenheit weiter anhält.