Einschränkung der Wasserentnahme im Landkreis Biberach
Allgemeinverfügung regelt ab 1. September 2026 zeitlich befristet das Schöpfen aus oberirdischen Gewässern
Wegen der anhaltenden Trockenheit und sinkender Pegelstände hat das Landratsamt Biberach die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Landkreis per Allgemeinverfügung eingeschränkt. Das Verbot gilt ab dem 1. September 2026 und zunächst bis zum 15. Oktober 2026.
Betroffen sind nach Angaben des Landratsamts nicht nur größere Flüsse, sondern vor allem auch kleinere Bäche. In Weihern und Seen komme es durch den geringen Zufluss zudem zu einer starken Erwärmung. Dadurch werde die Gewässerökologie beeinträchtigt, mit negativen Folgen für Fische, Kleinlebewesen und Wasserpflanzen. Trockneten Wasserläufe vollständig aus, wären erhebliche ökologische Schäden die Folge.
Wasserentnahme nur noch mit Handgefäßen
Das Landratsamt beschränkt mit der Allgemeinverfügung den sogenannten wasserrechtlichen Gemeingebrauch. Weiterhin verboten ist es, Wasser zu eigenen Zwecken mit Pumpen aus oberirdischen Gewässern wie Flüssen, Bächen, Weihern und Seen zu entnehmen. Zulässig ist im Rahmen des Gemeingebrauchs nur noch das Schöpfen mit Handgefäßen.
Das Verbot gilt nach Angaben des Landratsamts auch dann, wenn an den jeweiligen Entnahmestellen noch vermeintlich ausreichend Wasser vorhanden ist.
Verfügung kann verlängert werden
Sollte es über den 15. Oktober 2026 hinaus weiterhin trocken bleiben, will das Landratsamt die Verfügung verlängern. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Landratsamts unter der Rubrik „Aktuelles/Öffentliche Bekanntmachungen“ abrufbar: www.biberach.de.
Informationen zur aktuellen Niedrigwassersituation bietet zudem das Niedrigwasser-Informationszentrum Baden-Württemberg unter www.niz.baden-wuerttemberg.de/lageberichte/oberflaechengewaesser.
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