Ende 2025: 390.000 Personen beziehen Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Rund 390.000 Menschen bezogen Ende 2025 Regelleistungen nach AsylbLG; Zahl sank um 15% auf 71.400 weniger. Syrien häufigstes Herkunftsland.

Von Herold Team2 Min. Lesezeit

Rund 390 000 Personen in Deutschland haben am Jahresende 2025 Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, sank die Zahl der Leistungsbezieherinnen und -bezieher damit gegenüber dem Jahresende 2024 um 15 Prozent oder 71 400 Personen.

Mit 64 600 Personen beziehungsweise 17 Prozent der Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberregelleistungen war Syrien das am häufigsten vertretene Herkunftsland. Insgesamt gehörten 48 Prozent der Leistungsbeziehenden zu den Herkunftsregionen Asien, 30 Prozent zu Europa und 17 Prozent zu Afrika. Weitere häufige Herkunftsländer waren die Türkei mit 15 Prozent, Afghanistan mit 10 Prozent und der Irak mit 7 Prozent. 5 Prozent aller Leistungsberechtigten stammten aus der Ukraine.

Mehrheit männlich, knapp ein Drittel minderjährig

61 Prozent der Regelleistungsempfängerinnen und -empfänger am Jahresende 2025 waren männlich und 39 Prozent weiblich. 31 Prozent waren minderjährig, 62 Prozent zwischen 18 und 49 Jahren alt und 7 Prozent 50 Jahre und älter.

Asylbewerberleistungen können Ausländerinnen und Ausländer beziehen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine der Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG erfüllen. Dabei wird zwischen Regelleistungen und besonderen Leistungen unterschieden.

Regelleistungen und besondere Leistungen

Zu den Regelleistungen zählen Grundleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 AsylbLG, etwa für Ernährung, Unterkunft und Kleidung, sowie Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG beziehungsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Teil II des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Leistungen in besonderen Fällen sind Personen vorbehalten, die sich seit mindestens 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhalten und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Besondere Leistungen können nach dem AsylbLG unabhängig von der Aufenthaltsdauer in speziellen Bedarfssituationen gewährt werden. Dazu zählen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten sowie sonstige Leistungen. Ende 2025 erhielten rund 214 800 Personen besondere Leistungen, das waren 15 Prozent weniger als Ende 2024. Darunter waren etwa 10 000 Personen, die keine Regelleistungen bezogen und ausschließlich Anspruch auf besondere Leistungen hatten.

Hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung wechselten spätestens am 31. August 2022 vom AsylbLG in das Sozialgesetzbuch und erhielten Bürgergeld oder Sozialhilfeleistungen statt Asylbewerberleistungen. Leistungen nach dem AsylbLG erhalten neu ankommende Personen aus der Ukraine seitdem nur noch, bis die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt und die Einordnung zum Sozialgesetzbuch geklärt worden ist.

Weiterführende Daten

Detaillierte Ergebnisse sind in den Tabellen zu den Bruttoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, zu den Empfängern und Empfängerinnen von Regelleistungen, besonderen Asylbewerberleistungen und Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Datenbank GENESIS-Online sowie auf der Themenseite „Asylbewerberleistungen“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes abrufbar.

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