Häusliche Gewalt: Betroffene sollen leichter aus gemeinsamen Mietverträgen rauskommen

Häusliche Gewalt: Betroffene sollen sich künftig leichter aus gemeinsamen Mietverträgen lösen. Justizministerium prüft Entwurf bis 30.10.2026, Schutz auch für Kinder.

Von Herold Politik2 Min. Lesezeit

Betroffene häuslicher Gewalt sollen es nach einem Gesetzentwurf leichter haben, sich aus einem gemeinsamen Mietvertrag mit dem Täter zu lösen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt mit, dass der Entwurf innerhalb der Bundesregierung abgestimmt wird und außerdem an die Länder und Verbände gegangen ist. Interessierte Kreise können bis zum 30. Oktober 2026 Stellung nehmen.

Geplant ist außerdem, den Schutz durch Familiengerichte zu erweitern. Künftig sollen Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht nur für die gewaltbetroffene Person selbst möglich sein, sondern auch für andere schutzbedürftige Personen im Haushalt, etwa Kinder oder pflegebedürftige Angehörige.

Schutz für abhängige Personen

Familiengerichte sollen Schutzmaßnahmen auch zugunsten sogenannter „abhängiger Personen“ anordnen können. Gemeint sind Personen, die mit dem Opfer im selben Haushalt leben und von ihm betreut oder unterstützt werden. Ein eigener Antrag dieser Person ist dafür nicht nötig. Nach Angaben des Ministeriums benötigt das Gericht aber die erforderlichen Informationen aus dem Gewaltschutzantrag; dort soll also stehen, ob Kinder oder andere abhängige Personen im gemeinsamen Haushalt leben.

Als Beispiele nennt die Mitteilung volljährige Kinder in schulischer oder weiterführender Ausbildung, die finanziell oder durch Verpflegung unterstützt werden, sowie pflegebedürftige Angehörige. Bei minderjährigen Kindern gelten nach Darstellung des Ministeriums in bestimmten Fällen bereits familienrechtliche Regeln, etwa wenn ein Elternteil oder Sorgeberechtigter die Gewalt ausübt. Wird die Gewalt durch eine dritte Person ausgeübt, sollen auch die neuen Regeln des Gewaltschutzgesetzes greifen können.

Ansprüche bei gemeinsamen Mietverträgen

Wenn Täter und Opfer gemeinsam eine Wohnung mieten, soll das Opfer vom Täter verlangen können, an der Kündigung des Mietvertrags mitzuwirken oder an seiner Entlassung aus dem Vertrag mitzuwirken. Das Opfer soll selbst entscheiden können, ob es aus dem Mietvertrag entlassen werden möchte oder ob der Mietvertrag gekündigt werden soll. Die Entlassung aus dem Mietvertrag soll allerdings nur möglich sein, wenn auch der Vermieter einverstanden ist, selbst wenn der Täter zustimmt. Dann soll der Mietvertrag nur zwischen Täter und Vermieter weiter bestehen.

Zudem sollen Betroffene vom Täter verlangen können, dass er grundsätzlich für Kosten aus dem Mietverhältnis aufkommt, die nach dem Auszug entstanden sind. Die Ansprüche sollen auch ohne körperliche Gewalt bestehen können, wenn Drohungen vorliegen und ein Verbleib oder eine Rückkehr in die Wohnung für das Opfer oder eine abhängige Person eine unbillige Härte darstellen würde. Das Ministerium nennt als Regelbeispiel ernsthafte Gewaltandrohungen gegen das Opfer oder dessen Kinder. Führen diese Drohungen zu psychischen Erkrankungen oder Gesundheitsschäden, etwa Depressionen oder Schlafstörungen, soll bereits eine Gewalttat vorliegen; dann soll die zusätzliche Voraussetzung entfallen.

Die Frist für Stellungnahmen zum Gesetzentwurf endet am 30. Oktober 2026.

Eigene Anzeige

Hier könnten Ihre Neuigkeiten stehen

Erreichen Sie Leserinnen und Leser in ganz Deutschland, transparent als Anzeige gekennzeichnet.

Jetzt anfragen→

Hat dir der Artikel geholfen? Teile ihn gern:

Einfache Sprache